Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 3. Oktober 2023 ersuchte A.__ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren 0G 2 23 8 (Selbsthilfeverkauf). Der Gesuchsteller war im Verfahren OG
Z 23 8 Berufungskläger.
E. 2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Vorsitzende der zivilrechtli- chen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri zuständig (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 Gerichtsor- ganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
E. 3 Der Entscheid in der Hauptsache (0G Z 23 8) erging am 13. November 2023. Auf die Berufung wurde
nicht eingetreten.
E. 4 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren OG Z 23 8 erweist sich somit als gegenstandslos. Es kann demnach am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden (Art. 242
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272)).
E. 5 Ausser bei vorliegend nicht gegebener Bös- und Mutwilligkeit in Verfahren um die unentgeltliche
Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
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Das Abteilungspräsidium erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 0G Z 23 8 wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Eröffnung - Gesuchsteller Altdorf, 21. Dezember 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 3von 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
tr URI
OBERGERICHT
Präsidium Zivilrechtliche Abteilung
062P 232 Abschreibungsbeschluss vom
21. Dezember 2023
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi
Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte A.
Dem: }
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 0OG Z 23 8
Erwägungen:
1. Am 3. Oktober 2023 ersuchte A.__ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren 0G 2 23 8 (Selbsthilfeverkauf). Der Gesuchsteller war im Verfahren OG
Z 23 8 Berufungskläger.
2.
Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Vorsitzende der zivilrechtli- chen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri zuständig (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 Gerichtsor- ganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
3. Der Entscheid in der Hauptsache (0G Z 23 8) erging am 13. November 2023. Auf die Berufung wurde
nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren OG Z 23 8 erweist sich somit als gegenstandslos. Es kann demnach am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden (Art. 242
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272)).
5. Ausser bei vorliegend nicht gegebener Bös- und Mutwilligkeit in Verfahren um die unentgeltliche
Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
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Das Abteilungspräsidium erkennt:
1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 0G Z 23 8 wird am
Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eröffnung
- Gesuchsteller
Altdorf, 21. Dezember 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI
Präsidium Zivilrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Versand:
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